Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfallwirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 715/1992Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 715 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 34aArtikel eins, Paragraph 34 a
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Basler Übereinkommen in Kraft.
Text
Einfuhr von Abfällen im Sinne des Basler Übereinkommens
§ 34a.Paragraph 34 a,
(1)Absatz eins,Für die Einfuhr von Abfällen gemäß Anlage I und II des Basler Übereinkommens und von gefährlichen Abfällen gemäß § 2 Abs. 5 gelten zusätzlich zu § 34 die folgenden Bestimmungen.Für die Einfuhr von Abfällen gemäß Anlage römisch eins und römisch zwei des Basler Übereinkommens und von gefährlichen Abfällen gemäß Paragraph 2, Absatz 5, gelten zusätzlich zu Paragraph 34, die folgenden Bestimmungen.
(2)Absatz 2,Die Einfuhr von Abfällen aus einem Staat, der nicht Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, oder einem Nichtmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) ist verboten, sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen anderes bestimmen.
(3)Absatz 3,Der Behandler hat sowohl den Exporteur als auch die zuständige Behörde des Ausfuhrstaates binnen 60 Tagen von der Übernahme der betreffenden Abfälle sowie vom Abschluß der Behandlung zu informieren.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaates
nach Erhalt der Notifizierung über die beabsichtigte Ausfuhr im Sinne des Art. 6 des Basler Übereinkommens mitzuteilen, ob zwischen dem Exporteur und dem österreichischen Behandler ein Vertrag, in dem die umweltgerechte Behandlung der Abfälle ausdrücklich festgelegt ist, vorhanden ist undnach Erhalt der Notifizierung über die beabsichtigte Ausfuhr im Sinne des Artikel 6, des Basler Übereinkommens mitzuteilen, ob zwischen dem Exporteur und dem österreichischen Behandler ein Vertrag, in dem die umweltgerechte Behandlung der Abfälle ausdrücklich festgelegt ist, vorhanden ist und
eine Abschrift des Bescheides gemäß § 34 Abs. 1 zu übermitteln.eine Abschrift des Bescheides gemäß Paragraph 34, Absatz eins, zu übermitteln.
(5)Absatz 5,Erfolgte eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen unerlaubt (Art. 9 Abs. 1 des Basler Übereinkommens) infolge des Verhaltens eines Importeurs oder Behandlers in Österreich, so sind diese binnen 30 Tagen ab Kenntnisnahme dieser Tatsache durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie gemäß § 32 Abs. 1 jedenfalls auch dann zu verpflichten, wenn es sich nicht um gefährliche Abfälle handelt.Erfolgte eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen unerlaubt (Artikel 9, Absatz eins, des Basler Übereinkommens) infolge des Verhaltens eines Importeurs oder Behandlers in Österreich, so sind diese binnen 30 Tagen ab Kenntnisnahme dieser Tatsache durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie gemäß Paragraph 32, Absatz eins, jedenfalls auch dann zu verpflichten, wenn es sich nicht um gefährliche Abfälle handelt.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR12136090
Alte Dokumentnummer
N8199225236J